Das Schiedsamt
Das Schiedsamt ist die Stelle an der die außergerichtliche
Streitschlichtung stattfindet.
Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig.
Schiedsamtsbezirke sind in Rheinland-Pfalz bei jeder verbandsfreien
Gemeinde, jeder großen kreisangehörigen Stadt und jeder kreisfreien Stadt
eingerichtet
(§ 1 Abs. 1 der Schiedsamtsordnung Rheinland-Pfalz)
In jeder der in Absatz 1 genannten
Gebietskörperschaften können mehre Schiedsamtsbezirke eingerichtet werden,
wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf die
Einwohnerzahl, die Gebietsgröße, wegen ungünstiger Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln oder sonst im öffentlichen Interesse
erforderlich ist. Bezirke mit weniger als 5000 Einwohner sollen nicht
gebildet werden.
(§ 1 Absatz 2 der Schiedsamtsordnung Rheinland-Pfalz)
Die Einrichtung mehrerer Schiedsamtsbezirke, deren Abgrenzung und die
Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der
jeweiligen Gebietskörperschaft
(§ 1 Absatz 3 der Schiedsamtsordnung Rheinland-Pfalz).
Die Schiedspersonen sind in Rheinland-Pfalz Landesehrenbeamte.
Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und vom der Direktorin/dem
Direktor des Amtsgerichtes ernannt.
Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur
uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiische Amtsführung
verpflichtet.
Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat,
aus Die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der
Schiedsperson.
Zuständigkeiten der Schiedsperson:
Örtlich zuständig ist die Schiedsperson in deren Bezirk die
Antragsgegnerin/der Antragsgegner wohnt.
Eine örtlich unzuständige Schiedsperson wird zuständig, wenn die
Antragsgegnerin/der Antragsgegner vor der Antragstellung schriftlich in die
Zuständigkeit eingewilligt hat.
Schlichten statt Richten
Sachlich zuständig ist die Schiedsperson im Strafrecht bei nachfolgend im
Strafgesetzbuch ( StGB ) aufgeführten Vergehen:
Vorausgesetzt, dass kein öffentliches Interesse (staatsanwaltliche
Ermittelungen) gegeben ist.
Die Schiedsperson bestimmt den Sühnetermin und ordnet mit der Ladung ,
unter Androhung von Ordnungsgeld das persönliche Erscheinen der Parteien an.
Im bürgerlichen Recht ist die Schiedsperson zuständig bei Streitigkeiten
über vermögensrechtliche Ansprüche deren Gegenstand an Geld oder Geldwert
bis zu 5.112,92 € beträgt.
Darüber hinaus in vielen anderen Bereichen des bürgerlichen Rechts zum
Beispiel im Vertrags- und Mietrecht sowie im gesamten rheinland-pfälzischen
Nachbarrecht.
Siehe auch die Einträge Schiedsamtsordnung und Verwaltungsvorschriften.
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