Die Streitschlichtung
Die Streitschlichtung durch die Schiedsperson
beginnt mit dem Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs.
Dieser kann der Schiedsperson durch die Antragstellerin/den Antragsteller
unmittelbar oder durch eine(n) durch diese(n) beauftragte(n)
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zugeschickt oder aber durch die
Antragstellerin/den Antragsteller zur Niederschrift bei der Schiedsperson
gestellt werden.
Dabei ist die letztgenannte Form die gängige Praxis, die auch empfehlenswert
ist, da die Schiedsperson gemäß
§ 34
Abs.2 Schiedsamtsordnung ihre Tätigkeit von der
vorherigen Zahlung (Vorschuss) der voraussichtlich entstehenden Gebühren und
Auslagen abhängig machen soll und diese Zahlung sofort bei der persönlichen
Antragstellung erfolgen kann.
Der Antrag auf Sühneversuch soll Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum
und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der
Verhandlung (Vorhalte bzw. Forderungen) enthalten.
Nach der erfolgten Antragstellung und Zahlung des Kostenvorschusses
bestimmt die Schiedsperson den Verhandlungstermin und lädt die Parteien mit
Zustellungsurkunde.
Bei Straftatbeständen, siehe auch “Das Schiedsamt“, wird er mit
Ordnungsgeldandrohung das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Die
Streitenden müssen persönlich zum Termin vor der Schiedsperson erscheinen.
Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigen ist ausgeschlossen. Nur für den
Fall, dass der Antragsteller auf längere Zeit verhindert ist, zu dem
Verhandlungstermin zu erscheinen, kann das für die Erhebung der Privatklage
zuständige Gericht dem Antragsteller gestatten sich im Termin durch eine mit
schriftlicher Vollmacht versehene verhandlungsfähige Person vertreten zu
lassen.
Rechtsbeistände der Parteien sind bei der Sühneverhandlung zugelassen. Die
Schiedsperson kann Rechtsbeistände in dem Verhandlungstermin zurückweisen;
allerdings dürfen bestimmte in der Schiedsamtsordnung aufgeführte Personen
nicht zurückgewiesen werden. Die Schiedsperson kann Zeugen und
Sachverständige, die freiwillig vor ihr erscheinen, hören.
Die Verhandlung der Parteien vor der Schiedsperson ist mündlich, sie ist
nicht öffentlich und findet in deutscher Sprache statt. Wird unter
Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig
sind, so kann jede Partei verlangen, dass ein von der Schiedsperson
auszuwählender Dolmetscher zugezogen wird.
Die Schiedsperson führt die Sühneverhandlung, auf
der Grundlage der in der
Schiedsamtsordnung und deren
Verwaltungsvorschriften gesetzlichen Vorgaben
unparteiisch, durch. In einer mit großem Einfühlungsvermögen mit den sich
Streitenden geführten Verhandlung wird die Schiedsperson versuchen den
Streit beizulegen und den Parteien in festem Glauben an eine Einigung einen
Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Im Falle der Einigung wird die Schiedsperson den erzielten Vergleich
protokollieren.
Unmittelbar mit der Unterzeichnung des Vergleiches durch die Streitenden und
die Schiedsperson wird dieser wirksam und verschafft der Antragstellerin/dem
Antragsteller einen auf Dauer von 30 Jahren vollstreckbaren Titel
hinsichtlich der Verpflichtung, die die Antragsgegnerin/der Antragsgegner
übernommen hat.
Von dem Vergleich erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine
schriftliche Ausfertigung und die Antragsgegnerin/der Antragsgegner eine
Abschrift.
Wichtig ist die Feststellung, dass es beim Zustandekommen eines Vergleiches
weder Gewinner noch Verlierer gibt, sondern in aller Regel ein dauerhafter
Rechtsfrieden zwischen den Streitenden hergestellt ist und die Gerichte
entlastet sind.
Kommt ein Vergleich nicht zustande, nimmt die Schiedsperson über die
Erfolglosigkeit des Sühneversuchs einen Vermerk auf.
Der Sühneversuch gilt auch als erfolglos, wenn der Antragsgegner in dem
Termin ausbleibt, ohne sich ausreichend und glaubhaft entschuldigt zu haben.
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs erteilt die
Schiedsperson der Antragstellerin/dem Antragsteller nur, wenn ein
entsprechender Antrag gestellt wird, und sie/er im Sühnetermin erschienen
ist.
In Strafsachen ist gemäß
§ 380 der Strafprozessordnung die
Sühnebescheinigung mit der Klage bei Gericht einzureichen. In bürgerlich
rechtlichen Streitigkeiten kann eine Klage ohne Vorlage dieser Bescheinigung
eingereicht werden.
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Bitte vergleichen Sie dazu die Ausführungen unter dem Thema
“Verfahrenskosten“ und scheuen Sie sich nicht, im Streitfall zuerst bei der
Schiedsperson vorstellig zu werden bevor Sie eine Klage erheben. |