|
Verfahrenskosten
An anderer Stelle hatten wir gesagt fast zum
Nulltarif.
Wir müssen einräumen ganz ohne Kosten ist ein Sühnebemühen nicht zu haben.
Gemessen an den Kosten die beim Bemühen der Gerichtsbarkeit anfallen, sind
die Schiedspersonen, wie sie sehen werden, absolut preiswert.
Kostenpflichtig gegenüber der Schiedsperson ist immer die
Antragstellerin/der Antragsteller Sie / Er muss bevor die Schiedsperson
einen Termin zur Sühneverhandlung bestimmt eine Vorauszahlung in Höhe von
40,00 € leisten.
Am Verfahrensende erfolgt die Spitzabrechnung wobei die Schiedsperson den
zuviel gezahlten Betrag an die Antragstellerin / den Antragsteller
zurückzahlt oder den noch ausstehenden Betrag kassiert.
Die Verfahrensgebühr beträgt bei einen
erfolgreichen Ergebnis, also dann, wenn eine Einigung zustande gekommen ist
20,45 €.
Bei einem erfolglosen Ergebnis, also dann, wenn eine Einigung nicht zustande
gekommen ist 10,23 €. Hinzu kommen die Auslagen der Schiedsperson in
der Hauptsache Portokosten (Ladung mit Zustellungsurkunde,) Schreibgebühren
und Wegegeld.
Beim normalen Gang des Verfahrens zahlt die Schiedsperson immer noch einen
kleinen Betrag an die Anragstellerin/den Antragsteller zurück.
Im Zuge eines Vergleiches kann auch eine andere Kostenregelung getroffen
werden, dass heißt die Antragsgegnerin übernimmt die Gesamtkosten bzw. einen
Teil der Kosten.
Im Vergleich wird dabei geregelt in welcher Form die Antragsgegnerin/der
Antragsgegner an die Antragstellerin/Antragsteller die Kosten zahlt.
Die Antragstellerin/der Antragsteller ist der Schiedsperson gegenüber, wie
schon oben dargelegt, immer kostenpflichtig.
Vorschuss
wichtigste Voraussetzung juristischer
namentlich anwaltlicher Tätigkeit.
Die Aussichten einer Sache verhalten
sich zur Höhe des Vorschusses
wie die himmlische Gnade zum
Einwurf in den Opferstock !
(aus Tomus, Hans-Jörg Stähle)
|